Vermögenszuwachssteuer

Das  Budgetbegleitgesetz 2011 bis 2014 (Abgabenänderungsgesetz) enthält unter anderem Änderungen des Einkommensteuergesetzes, in dem österreichischen Banken vorgeschrieben wird, für Vermögenszuwächse (Kursgewinne) aus Wertpapiertransaktionen, unabhängig von der Behaltedauer, eine Kapitalertragssteuer für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen (Privatanleger, Betriebsvermögen), zu ermitteln und abzuführen.

Bei Aktien, Investmentfonds und Immobilienfonds die ab dem 1.1.2011 entgeltlich erworben wurden

Bei Derivaten und Kapitaleinkünften aus anderen Wertpapieren (z.B. Anleihen), wenn diese nach ab 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden

Um dieser gesetzlichen Anforderung zu entsprechen, erfolgt eine Trennung von Kundenbeständen entsprechend Steuerkriterien am Wertpapier- und Kundenstamm (KESt-Pflicht) in Altbestand und Neubestand, letzterer wieder getrennt in Abhängigkeit von den Anschaffungsdaten.

 

Vom KESt-Abzug ausgenommen sind nicht verbriefte Derivate (Derivate ohne offizielle ISIN z.B. Futures, Forwards) sowie Anleihen, Zertifikate und Anteile an in- und ausländischen Investmentfonds die als Privatplazierung (kein öffentliches Angebot vorliegend) anzusehen sind. Diese sind zum jeweiligen Einkommenssteuersatz zu versteuern.

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Informationen, in welcher Art Gewinne für Vermögenszuwächse der KESt (Vermögenszuwachssteuer) unterliegen, finden Sie auf den Seiten

Vermögensaufstellung Einzeltitel

Bestand Detail

Portfolio Information

 

Auf der Seite Vermögensaufstellung Einzeltitel wird das Kennzeichen zur Anwendung  der Vermögenszuwachssteuer am rechten Bildschirmrand in der Spalte VZSt angezeigt.

Aufgrund der Bestandstrennung nach dem EStG kann es daher vorkommen, dass auf der Seite Vermögensaufstellung Einzeltitel das selbe Wertpapier innerhalb eines Depots zweifach angeführt ist.
Dies ist dann der Fall, wenn innerhalb eines Depots das gleiche Wertpapier (je nach Wertpapierart) vor dem 1.1.2011 (oder vor dem 1.4.2012) bereits am Depot war und nach diesen Fristen neu zugekauft wurde.
 

Auf der Seite Portfolio Information finden Sie diese Information in der Tabelle Vermögensaufstellung.

 

       Screenshot

 

Die Feldbefüllung lautet auf A ("Altbestand"),  N ("Normal"), V ("Verschmutzt") oder T("Total verschmutzt") - siehe nachstehende Erklärung.

A ("Altbestand"): KESt-Regime vor 01.04.2012 wird angewandt;
Bezieht sich auf vor dem 01.01.2011 erworbene Aktien oder Fonds und vor dem 01.04.2012 erworbene andere Wertpapiere
Für diesen Bestand ist eine Veräußerung ohne KESt auf Kursgewinne möglich
 

N ("Normal"):  KESt-Regime ab 01.04.2012 wird angewandt, Anschaffungsdaten sind bekannt;
Bezieht sich auf Bestand mit "normaler" Steuerpflicht, dh Neubestand, zu dem die Anschaffungsdaten bekannt sind („sauber“) oder nicht KESt-pflichtiger Bestand.
Letzterer ist Bestände, der nicht in eine der anderen Kategorien fällt ( z.B. von KESt-befreiten Kunden oder Nostrobestände)
 

V ("Verschmutzt"): Bestände, die gemäß §93 Abs 4 3.+4. Satz EStG ohne Anschaffungsdaten und ohne Bewertung eingeliefert wurden;
für diese Bestände wird  ein eigener gleitender Durchschnittspreis gerechnet
 

T ("Total verschmutzt"): "Bestände, die gemäß §93 Abs 4 3.+4. Satz EStG ohne Anschaffungsdaten und ohne Bewertungeingeliefert wurden („total verschmutzt“ oder „stark verschmutzt“);
hier bildet sich die steuerliche Bemessungsgrundlage aus dem halben Erlös bzw aus dem halben gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme.

 

Hinweis

Die angezeigten Daten und Funktionen sind von ihrer Software-Version und von den Benutzerrechten abhängig.