Vermögenszuwachssteuer |
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Das Budgetbegleitgesetz 2011 bis 2014 (Abgabenänderungsgesetz) enthält unter anderem Änderungen des Einkommensteuergesetzes, in dem österreichischen Banken vorgeschrieben wird, für Vermögenszuwächse (Kursgewinne) aus Wertpapiertransaktionen, unabhängig von der Behaltedauer, eine Kapitalertragssteuer für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen (Privatanleger, Betriebsvermögen), zu ermitteln und abzuführen. •Bei Aktien, Investmentfonds und Immobilienfonds die ab dem 1.1.2011 entgeltlich erworben wurden •Bei Derivaten und Kapitaleinkünften aus anderen Wertpapieren (z.B. Anleihen), wenn diese nach ab 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden Um dieser gesetzlichen Anforderung zu entsprechen, erfolgt eine Trennung von Kundenbeständen entsprechend Steuerkriterien am Wertpapier- und Kundenstamm (KESt-Pflicht) in Altbestand und Neubestand, letzterer wieder getrennt in Abhängigkeit von den Anschaffungsdaten.
Vom KESt-Abzug ausgenommen sind nicht verbriefte Derivate (Derivate ohne offizielle ISIN z.B. Futures, Forwards) sowie Anleihen, Zertifikate und Anteile an in- und ausländischen Investmentfonds die als Privatplazierung (kein öffentliches Angebot vorliegend) anzusehen sind. Diese sind zum jeweiligen Einkommenssteuersatz zu versteuern. Anzeige in TIPAS
Informationen, in welcher Art Gewinne für Vermögenszuwächse der KESt (Vermögenszuwachssteuer) unterliegen, finden Sie auf den Seiten •Vermögensaufstellung Einzeltitel
Auf der Seite Vermögensaufstellung Einzeltitel wird das Kennzeichen zur Anwendung der Vermögenszuwachssteuer am rechten Bildschirmrand in der Spalte VZSt angezeigt. Aufgrund der Bestandstrennung nach dem EStG kann es daher vorkommen, dass auf der Seite Vermögensaufstellung Einzeltitel das selbe Wertpapier innerhalb eines Depots zweifach angeführt ist. Auf der Seite Portfolio Information finden Sie diese Information in der Tabelle Vermögensaufstellung.
Die Feldbefüllung lautet auf A ("Altbestand"), N ("Normal"), V ("Verschmutzt") oder T("Total verschmutzt") - siehe nachstehende Erklärung. •A ("Altbestand"): KESt-Regime vor 01.04.2012 wird angewandt; •N ("Normal"): KESt-Regime ab 01.04.2012 wird angewandt, Anschaffungsdaten sind bekannt; •V ("Verschmutzt"): Bestände, die gemäß §93 Abs 4 3.+4. Satz EStG ohne Anschaffungsdaten und ohne Bewertung eingeliefert wurden; •T ("Total verschmutzt"): "Bestände, die gemäß §93 Abs 4 3.+4. Satz EStG ohne Anschaffungsdaten und ohne Bewertungeingeliefert wurden („total verschmutzt“ oder „stark verschmutzt“);
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